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Satzung des
Kaffenkahn e.V


(v. 11.07. 2020)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kaffenkahn e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in: Drehnitzstr. 10 / 16225 Eberswalde /Deutschland

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des Denkmalschutzes.

Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass das Interesse für Geschichte, Siedlungsgeschichte, Schifffahrtsgeschichte und andere Gebiete gefördert wird, insbesondere Schiffswracks und sonstige Gegenstände, die für die Heimatkunde und Kulturgeschichte des Werbellinsees und dessen Umgebung von Bedeutung sind, erforscht, dokumentiert, gesammelt und erhalten werden. Durch Schriften, Vorträge, Ausstellungen oder sonstige Publikationen sollen die Ergebnisse und Erkenntnisse, die durch die Tätigkeiten der im Verein wirksamen Mitglieder entstehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit in die örtliche Heimatkunde und den Denkmalschutz eingeführt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Der Kaffenkahn e.V. regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

Er kann zu diesem Zweck eine Abgabenordnung, Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und eine Geschäftsordnung für Vorstandssitzungen erlassen. Soweit Bedarf entsteht, können weitere Ordnungen erlassen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Ordnungen dürfen von allen Organen oder Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden. Der Beschluß obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Gesellschaften und Vereine können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, ebenso staatliche Körperschaften und Gemeinden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Die Termine werden rechtzeitig vom Vorstand bekannt gegeben und auf der Homepage veröffentlicht.

2. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich durch den Aufzunehmenden oder Vereinsmitglieder an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung und wird außerdem in der Jahreshauptversammlung bekannt gemacht.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen rückständig bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

7. Im internen Bereich der Homepage wird vom Vorstand eine Mitgliederliste geführt. Aus dieser ist ersichtlich, wer aktives Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied ist. Diese Liste ist aktuell zu halten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstands,

- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 6 Wochen vorher per Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Email- Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahl des Vorstands

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

- Beschlussfassungen vorliegender Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Die Einführung von Gästen ist nach Einholung der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes gestattet.

7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

8. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Ein Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. Beschlüsse der Vereinsmitglieder werden in einem Protokoll zeitnah nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern über geeignete Kommunikationswege zugestellt und im internen Bereich der Homepage veröffentlicht.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfassung

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die persönlich ausgeübt oder durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen werden kann.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein Vorsitzender

- ein stellvertretender Vorsitzender

- ein Schatzmeister

- ein wissenschaftlicher Leiter

- ein technischer Leiter

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzten

5. Ankäufe von Material und Ausrüstung dürfen vom Vorstand, jedoch nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Geldmittel und bis zu einer maximalen Höhe des Rechtsgeschäftes von 1000,00 , gemacht werden. Für Rechtsgeschäfte, die diesen Wert überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Sämtliches Inventar des Vereins, ist vom Vorstand in einer Inventarliste zu erfassen. In der Inventarliste ist das Objekt, der Anschaffungstag und der Anschaffungswert aufzuführen. Sie ist stets aktuell zu halten und wird im internen Bereich der Homepage den Mitgliedern zugänglich gemacht.

6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern im internen Bereich auf der Homepage bekannt gegeben und innerhalb von einer Woche über einen geeigneten Kommunikationsweg mitgeteilt.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Ebenfalls sollten zwei Vertreter gewählt werden, die beim Ausfallen eines oder beider Prüfer (s) als Ersatz einspringen können.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Archäologische Gesellschaft in Berlin und Brandenburg e.V. (AGiBB), Altensteinstr. 15, 14195 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zum Zweck der Förderung der Unterwasserarchäologie, zu verwenden hat.

2. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt gewählten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung kann über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

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